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click-TT  

Automatisch erstellte Entscheidungen aus click-TT

Wichtige Änderung ab dem 1.1.2013

  
Bei Vergehen sind die Gremien und Verbandsangehörigen gemäß Â§ 28 der Rechts-, Verfahrens- und Strafordnung (RVStO) verpflichtet,
Ordnungsgebühren auszusprechen. Weil manche Vergehen allerdings nicht (immer) geahndet wurden, hat der Verbandsausschuss aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder und zur Entlastung der tätigen Fachwarte einstimmig beschlossen, dass Entscheidungen bei den 3 folgenden Vergehen automatisch aus dem System click-TT erstellt werden:

  • - Nichtantreten einer Mannschaft im Ligenspielbetrieb
      (RVStO § 36, kein Pokal)
  • - Antreten in verminderter Mannschaftsstärke (RVStO § 39)
  • - Rückzug von Mannschaften (RVStO § 41)

Der Prozess läuft an, sobald der Spielleiter den Verstoß durch Bestätigung des Ergebnisses eines Mannschaftsspiels festgestellt hat. Einzige Änderung zum früheren Ablauf ist, dass der Spielleiter nunmehr nicht manuell eine Entscheidung erstellt und verschickt (er darf dies bei den o. g. Verstößen ab dem 1.1.13 auch nicht mehr tun!) und die Geschäftsstelle anschließend eine Rechnung erstellt, sondern dass Entscheidung und Rechnung in einem Dokument durch die Geschäftsstelle versendet werden.

Selbstverständlich kann der Verein wie bisher auch Protest bzw. Einspruch gegen eine Entscheidung einlegen. Der Spielleiter ist dabei nach wie vor der Ansprechpartner für einen Protest – aus diesem Grund ist auch automatisch seine Adresse im Rechtsbehelf eingedruckt. Sollte der Sachverhalt sich anders darstellen als bei der Genehmigung, kann selbstverständlich auch die Entscheidung korrigiert werden. Sollte es sich allerdings um die Begründung/Entschuldigung für einen Verstoß handeln, so kann der Spielleiter einen begangenen Verstoß nicht »heilen«. Auch die Geschäftsstelle wird nicht bei nachweislich vorliegendem Fehlverhalten nur durch »Zuruf« eine Entscheidung zurücknehmen. In einem solchem Fall müssten die Gerichte entscheiden. 

Die geänderte Verfahrensweise bedingt allerdings, dass ein Protest/Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Summe der Ordnungsgebühr ist umgehend fällig - sie wird bei unrechtmäßiger Erhebung natürlich erstattet.

Anmerkung zur RVStO § 39:
Auf Kreisebene beträgt die Ordnungsgebühr 0 €.

   

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